Hundebisse können nicht nur körperliche Schmerzen, sondern auch seelische Belastungen verursachen. In solchen Fällen haben die Betroffenen oft das Recht, Schmerzensgeld vom Hundehalter zu verlangen. Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für die immateriellen Schäden, die durch den Hundebiss verursacht wurden. Hier erfahren Sie, was Sie in Bezug auf Schmerzensgeld bei Hundebissen wissen sollten.
Es ist wichtig, die rechtlichen Grundlagen bei Hundebissen zu verstehen, um herauszufinden, ob ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht. Die Voraussetzungen für Schmerzensgeldansprüche und wie Sie Ihren Anspruch geltend machen können, sind weitere relevante Aspekte, die in diesem Artikel behandelt werden. Bei der Kanzlei Scharffetter & Blanke stehen wir Ihnen als erfahrene Anwälte bei der Durchsetzung Ihrer Schmerzensgeldansprüche kostenlos und unkompliziert zur Seite.
Schmerzensgeld ist ein finanzieller Ausgleich, den eine Person erhalten kann, wenn sie physische oder psychische Schmerzen und Leiden durch eine rechtswidrige Handlung eines anderen, wie z.B. einen Hundebiss, erlitten hat. Es dient als Kompensation für die immateriellen Schäden, die durch die Verletzung entstanden sind.
In Deutschland ist das Schmerzensgeld gemäß § 253 BGB geregelt und steht einer verletzten Person zu, wenn sie körperliche oder seelische Verletzungen infolge eines Hundebisses erleidet.
Unterscheidung zwischen materiellem und immateriellem Schaden
Bei einem Hundebiss können zwei Arten von Schäden entstehen: materielle und immaterielle Schäden.
Als Experten in der Beratung zum Thema Hundebiss Schmerzensgeld sind wir bestens vertraut mit den gesetzlichen Regelungen im Falle eines Hundebisses. Gemäß §§ 833, 253 II Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) steht einer Person, die durch einen Hundebiss körperliche oder seelische Verletzungen erlitten hat, ein Schmerzensgeld zu. Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel:
Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des Hundebesitzers
Der Hundebesitzer ist in erster Linie für die Handlungen seines Hundes verantwortlich. Im Falle eines Hundebisses muss er zunächst dafür sorgen, dass keine weiteren Schäden entstehen, indem er seinen Hund unter Kontrolle bringt. Anschließend ist er verpflichtet, sich um die Versorgung der Verletzung des Geschädigten zu kümmern und gegebenenfalls notwendige Hilfe zu leisten.
Bei der Frage, wer letztendlich für das Schmerzensgeld aufkommt, spielt die Haftpflichtversicherung eine wichtige Rolle. Viele Hundebesitzer schließen eine solche Versicherung ab, um im Falle eines Hundebisses oder anderer Schäden, die durch ihren Hund verursacht werden, abgesichert zu sein. Sollte der Hundebesitzer keine Haftpflichtversicherung haben, muss er in der Regel selbst für das Schmerzensgeld aufkommen.
Wir unterstützen Betroffene dabei, ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld nach einem Hundebiss geltend zu machen. Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen nach Hundebissen. Wenn Sie Beratung zu diesem Thema benötigen und einen Anwalt suchen, sind Sie bei uns in den besten Händen.
Um Schmerzensgeld nach einem Hundebiss geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss der Hundehalter für den Hundebiss verantwortlich sein. Die Verantwortlichkeit ergibt sich jedoch bereits aus dem unkontrollierten tierischen Verhalten des Hundes. Ein Verschulden des Hundehalters ist mithin nicht mehr notwendig.
Hier einige wichtige Punkte, die berücksichtigt werden müssen:
Beispiele für nachweisbare Schäden
Es gibt verschiedene Arten von Schäden, die durch einen Hundebiss verursacht werden können und für die Schmerzensgeld eingefordert werden kann. Hier sind einige Beispiele:
Wir stehen Ihnen zur Seite und beraten Sie gerne über Höhe und Umfang des Schmerzensgeldes. Kontaktieren Sie uns, um zu erfahren, wie wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen können.
Wenn Sie einen Schmerzensgeldanspruch bei einem Hundebiss geltend machen möchten, gibt es einige Schritte, die Sie beachten sollten. Zunächst ist es wichtig, unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei zu informieren, um den Sachverhalt aufzunehmen und alle relevanten Daten zu sichern.
Es kann hilfreich sein, einen Anwalt einzuschalten, um Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend zu machen. Bei der Kanzlei Scharffetter & Blanke unterstützen wir Sie gerne bei der Geltendmachung Ihres Anspruches.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, können Sie entweder eine außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite anstreben oder eine Klage vor Gericht einreichen. In beiden Fällen spielen die Dokumentation des Vorfalls und die Begründung der immateriellen Schäden eine wesentliche Rolle.
Wichtigkeit der Dokumentation
Eine sorgfältige Dokumentation des Vorfalls ist entscheidend für den Erfolg Ihres Schmerzensgeldanspruchs. Dazu zählen:
In die Bemessung eines Schmerzensgeldanspruchs haben viele verschiedene Faktoren Einfluss. Diese richtet sich nach der Art, Intensität und Dauer der Verletzungen und dem Einfluss, den diese auf den Alltag und das berufliche Leben haben.
Über die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs kann also nur eine Prognose abgegeben werden.
Um diese Thematik für Betroffene transparenter zu machen, haben wir einige Beispiele aus der Rechtsprechung in Hundebissproblematiken zusammen getragen und im Folgenden zusammengefasst.
Für einen harmloseren Hundebiss, welcher nur zu geringfügigen Verletzungen und keinen Folgeschäden führt und auch keiner größeren Behandlung bedarf, werden von den Gerichten meist zwischen 100 und 400 € Schmerzensgeld angesetzt.
Das OLG Frankfurt a.M. verurteilte das Land Hessen, als Hundehalter eines Polizeihundes, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300 € an einen Demonstranten der von dem Polizeihund gebissen worden war. Der Maulkorb des Hundes war verrutscht, weshalb dieser den Demonstranten in den Arm beißen konnte. Er erlitt dabei eine Fleischwunde, die ärztlich behandelt werden musste. Einen komplizierten Heilungsverlauf oder Folgeschäden zog die Wunde nicht nach sich.
(Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 20.8.2013 – 1 U 69/13)
Erleidet der oder die Geschädigte dagegen mehrere Bisswunden, die auch folgenlos abheilten und eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu einer Woche nach ich zogen, kommen etwa 400 bis 800 € Schmerzensgeldanspruch in Betracht.
Bei einer Bisswunde mit sichtbarer Narbenbildung außerhalb des Gesichts, einem kurzem Krankenhausaufenthalt und einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu zwei Wochen, kann die Schmerzensgeldhöhe zwischen 800 und 1.200 € betragen.
Bei Hundebissen, die ein Bewegungsdefizit, Taubheitsgefühle oder sonstige langfristige Beeinträchtigungen und auch eine Operation nach sich ziehen, kommt ein Schmerzensgeld von 1.200 bis 1.500 € in Betracht.
Infiziert sich die Bisswunde und macht Behandlung über sechs Wochen notwendig, hinterlässt diese deutlich sichtbare Narben oder psychische Beeinträchtigungen, die sich über mehrere Jahre auswirkt oder ist diese zwar nur oberflächlich aber besonders Schmerzhaft oder an besonders schmerzhaften und empfindlichen stellen, so kommt ein Schmerzensgeld zwischen 1.500 und 2.000 € in Betracht.
Das Amtsgericht Rheine verurteilte einen Hundehalter zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.700 € an die Geschädigte. Die geschädigte Taxifahrerin beförderte die Schädigerin mitsamt ihres Jack-Russel-Terriers. Der Hund saß auf dem Schoss Schädigerin und leckte vor Fahrtbeginn die Hand der Geschädigten. Nach Abschluss der Fahrt, wollte die Geschädigte den Hund streicheln, der sie daraufhin in die Hand biss. Deswegen trug sie eine Narbe davon und litt künftig unter einer Hundephobie. Welche sich dadurch zeigte, dass sie jedes Mal, wenn sie einen Hund begegnete, massive Angstzustände, Schweißausbrüche und Herzklopfen bekam.
(Amtsgericht Rheine, Urteil vom 01.07.2021 – 4 C 92/20)
Bei mehreren Bisswunden oder tiefgehenden schweren Bisswunden, die auch einen Krankenhausaufenthalt nach sich ziehen und Narben an Armen und Beinen hinterlassen und einen längeren Heilungsprozess und eine Arbeitsunfähigkeit von über sechs Wochen zur Folge haben, kann durch das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 bis 3.000 € zugesprochen werden.
Das AG Saarlouis verurteilte einen Hundehalter zu der Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 € an den Geschädigten. Dieser wurde von dem Schäferhund des Schädigers durch einen Biss am Unterarm verletzt. Davon trug der Geschädigte eine sichtbare Narbe am Unterarm und einen andauernden Nervenschaden, durch welchen er bis heute andauernde Gefühlsstörungen im Arm hat.
(AG Saarlouis, Urteil vom 17.06.2019 – 28 C 894/18 (70))
Ein Schmerzensgeld von 3.000 bis 5.000 € kommt in Betracht, wenn es sich um eine lebensbedrohliche Bisswunde handelt oder der Biss erhebliche physische Beeinträchtigungen zur Folge hat.
Das Landgericht Frankenthal entschied über einen Hundebiss in das linke Ohr der Geschädigten. Die Wunde musste mit zahlreichen Stichen genäht werden. Zudem war die Frau war mehr als eine Woche lang arbeitsunfähig und hatte auch lange nach dem Abheilen der Wunde noch über fortbestehende Schmerzen bei Druck- und Kälteeinwirkungen geklagt.
Das LG verurteilte den Hundehalter dabei zu einer Zahlung von 4.000 € Schmerzensgeld.
(Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 04.11.2022 – 9 O 42/21)
Wurde ein Stück Muskelfleisch herausgebissen, Gliedmaßen dauerhaft beschädigt oder liegt eine Entstellung des Gesichts vor, kommt eine Summe von 5.000 bis 10.000 Euro zur Kompensation der Schmerzen in Frage.
Das OLG Hamm sprach einer Hundehalterin, der aufgrund der erlittenen Verletzung durch den Hundebiss das Endglied des linken Zeigefingers amputiert werden musste, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zu. Dieses wurde durch das Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 50 % geschmälert, da sie bei der Beißerei zwischen ihrem Hund und dem des Schädigers dazwischen gegangen war.
Die Geschädigte hatte eine schmerzhafte Verletzung erlitten, die einen 4-tägigen Krankenhausaufenthalt und eine rund 3-monatige Arbeitsunfähigkeit, die Amputation des Endglieds des linken Zeigefingers und eine ambulante Nachfolgeoperation mit sich brachte.
(OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2011 – 6 U 72/11)
Schmerzensgelder die deutlich über den oben genannten Summen, also bei über 10.000 € liegen, kommen dagegen in Frage, wenn ein schwerer Hundebiss multiple Verletzungen zur Folge hat. Je höher das Schmerzensgeld liegen soll, um so genauer müssen die körperlichen und seelischen Verletzungen durch den Biss ermittelt und festgestellt werden.
Das OLG Karlsruhe beispielsweise entschied über einen Hundebiss während einer Hunderangelei in die Hand der Geschädigten, wodurch diese eine offene Mittelhandfraktur erlitt. Die Geschädigte musste deswegen operiert werden und erlitt am Tag der Operation der Handfraktur eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schweren Folgen. Das OLG verurteilte den Hundehalter des bissigen Hundes zur Zahlung eines Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 €, welches um das Mitverschulden der Geschädigte durch die Tiergefahr ihres eigenen Hundes um 50 % gemindert wurde.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2019 – 7 U 24/19)
Oft behauptet der Hundehalter, dass das Opfer selbst an den eigenen Verletzungen Schuld ist. Ein mögliches Mitverschulden muss deswegen von einem guten Rechtsanwalt immer mit im Auge behalten werden.
In solchen Fällen würde ein Gericht, im Falle einer Klage sogenannte Haftungsquoten bilden. Das bedeutet, dass der Hundehalter des bissigen Hundes dann in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes haftet und der Geschädigte oder die Geschädigte für den restlichen Schaden selbst verantwortlich ist. Eine solche Haftungsquote wird jedoch nur gebildet, wenn ein Mitverschulden auch bewiesen werden kann. Die Beweislast dafür liegt beim Schädiger.
Beispiele für gerichtlich gebildete Haftungsquoten:
Der Geschädigte greift bei einer Hundebeißerei ein, um den eigenen Hund zu schützen | = Haftungsquote des Geschädigten 25-50% |
Bei einer bewussten Provokation des Hundes | = Haftungsquote von bis zu 100% | Missachtung einer Warnung vor einem bissigen oder aggressiven Hund | = Haftungsquote bis zu 100% |
Als Kanzlei Scharffetter & Blanke sind wir erfahren in der Beratung zum Thema Hundebiss Schmerzensgeld. Unser Ziel ist es, Personen, die Opfer von Hundebissen geworden sind, kompetent und zielgerichtet zu unterstützen. Im Folgenden möchten wir Ihnen kurz erläutern, wie wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Schmerzensgeld helfen können.
Zunächst prüfen wir die rechtlichen Grundlagen Ihres Falles. Sobald eine klare Strategie für Ihren Fall entwickelt wurde, setzen wir uns mit der Gegenseite in Verbindung und versuchen, eine für Sie optimale und faire außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Sollte dieser Weg nicht zum Erfolg führen, begleiten wir Sie auch bei einer möglichen Klage vor Gericht und unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Eine unserer Stärken ist unsere Erfahrung mit über 1000 jährlichen Hundebissmandaten. Wir bieten Ihnen:
Wir sind uns bewusst, dass ein Hundebiss nicht nur körperliche, sondern auch seelische Schmerzen verursachen kann und dass die Opfer entsprechend betreut werden sollten. Darum legen wir großen Wert darauf, unseren Mandanten bestmögliche Leistungen anzubieten und sie zu unterstützen.
Wenn Sie also einen Anwalt suchen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Die Kanzlei Scharffetter & Blanke steht Ihnen zur Seite.
Wir bei Scharffetter & Blanke sind von unserer Erfahrung in diesem Bereich so überzeugt, dass wir Mandanten anbieten aufgrund eines Erfolgshonorars von 10% zu arbeiten. Demnach würden wir – bei Erfolglosigkeit – umsonst für Sie arbeiten und Sie hätten kein Kostenrisiko. Im Falle des Obsiegens erhalten Sie jedoch 90% Ihres Schadensersatzes. Damit stellen wir sicher, dass Sie selbst kein Kostenrisiko durch unsere Beauftragung haben und nur “gewinnen” können.
Nach einem Hundebiss ist es wichtig, die Wunde sofort medizinisch versorgen zu lassen und den Vorfall bei der Polizei zu melden. Dokumentieren Sie Ihre Verletzungen durch Fotos und sichern Sie Kontaktinformationen von Zeugen. Dies kann entscheidend sein, um später Schmerzensgeldansprüche erfolgreich durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns hiernach gerne.
In Deutschland beträgt die Verjährungsfrist für Schmerzensgeldansprüche in der Regel drei Jahre ab Kenntnis der Verletzung und des Verursachers. Es ist ratsam, frühzeitig rechtliche Beratung einzuholen, um Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.
Schadensersatz umfasst nicht nur die unmittelbaren medizinischen Kosten, sondern kann auch eine Entschädigung für physische und psychische Leiden, Verdienstausfall, sowie zukünftige Behandlungskosten beinhalten, falls diese direkt auf den Hundebiss zurückzuführen sind.
Auch wenn der Hundebesitzer keine Haftpflichtversicherung hat, bleibt er persönlich haftbar. Sie können Ihren Schmerzensgeldanspruch direkt gegen ihn geltend machen. Die Durchsetzbarkeit hängt jedoch von der finanziellen Situation des Hundebesitzers ab.
Ja, auch wenn Ihr Haustier verletzt wird, können Sie möglicherweise Schmerzensgeldansprüche stellen. Diese beziehen sich in der Regel auf Tierarztkosten, mögliche dauerhafte Schäden am Tier und unter Umständen auch auf den emotionalen Schaden für den Besitzer.
Ein spezialisierter Anwalt kann Ihre Rechte umfassend prüfen und vertreten. Er hilft bei der Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes, führt Verhandlungen mit der Versicherung des Hundebesitzers und vertritt Sie bei Gericht, falls eine Einigung außergerichtlich nicht möglich ist.