Inhalt:
Der Wunsch nach der schnellen Scheidung
Rechtliche Grundlagen: Das Trennungsjahr nach § 1565 BGB
Gibt es eine einvernehmliche Scheidung ohne Trennungsjahr?
Die einvernehmliche Scheidung nach dem Trennungsjahr: Der Regelfall
Praktische Tipps für Paare, die sich scheiden lassen möchten
Das Wichtigste im Überblick:
Der Wunsch nach der schnellen Scheidung
Die Ehe ist gescheitert, das ist beiden Partnern klar. Streit gibt es keinen mehr, die Entscheidung ist gefallen, und beide möchten so schnell wie möglich getrennte Wege gehen. In dieser Situation stellt sich vielen Paaren dieselbe Frage: Muss wirklich ein volles Jahr gewartet werden, bevor die Scheidung beantragt werden kann? Und was ist mit der einvernehmlichen Scheidung? Geht das nicht auch ohne Trennungsjahr?
Die Antwort des deutschen Rechts ist eindeutig, aber differenziert: Grundsätzlich nein. Das Trennungsjahr ist eine gesetzliche Voraussetzung, von der es nur in eng definierten Ausnahmefällen Abweichungen gibt. Wer diese Regeln kennt, kann realistische Erwartungen entwickeln und die Zeit des Trennungsjahres sinnvoll nutzen, um eine einvernehmliche, schnelle Scheidung vorzubereiten.
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Rechtliche Grundlagen: Das Trennungsjahr nach § 1565 BGB
Das deutsche Scheidungsrecht basiert auf dem Zerrüttungsprinzip: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Gescheitert ist eine Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Als unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe gilt nach § 1566 Abs. 1 BGB das einjährige Getrenntleben, kombiniert mit dem Scheidungsantrag beider Ehegatten oder der Zustimmung des anderen Ehegatten zur Scheidung. Das ist die rechtliche Grundlage der sogenannten einvernehmlichen Scheidung.
Besteht das Getrenntleben seit drei Jahren, wird das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, eine Zustimmung des anderen Ehegatten ist dann nicht erforderlich.
Was bedeutet „Getrenntleben"?
Getrenntleben setzt nach § 1567 BGB voraus, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte diese erkennbar nicht mehr herstellen will. Dabei ist es grundsätzlich möglich, innerhalb derselben Wohnung getrennt zu leben, vorausgesetzt, es besteht tatsächlich keine gemeinsame Lebensführung mehr. In der Praxis ist dies jedoch schwer nachzuweisen und häufig Anlass für Streitigkeiten. Wenn möglich, empfiehlt sich eine räumliche Trennung.
Gibt es eine einvernehmliche Scheidung ohne Trennungsjahr?
Diese Frage wird häufig gestellt und die Antwort enttäuscht viele: Im Regelfall nein. Das deutsche Scheidungsrecht kennt keine Möglichkeit, allein aufgrund beiderseitigen Einverständnisses sofort geschieden zu werden. Auch wenn beide Ehepartner vollständig einig sind und keinerlei Streit besteht, gilt das Trennungsjahr als Mindestvoraussetzung.
Der Gesetzgeber hat diese Wartezeit bewusst eingebaut, als Abkühlphase, die vorschnelle Scheidungen verhindern und beiden Partnern die Möglichkeit geben soll, ihre Entscheidung zu überdenken.
Die einzige Ausnahme: Härtegründe nach § 1565 Abs. 2 BGB
Es gibt eine gesetzlich normierte Ausnahme: Wenn das Festhalten an der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres ausgesprochen werden.
Was als unzumutbare Härte gilt, ist eng auszulegen. Die Rechtsprechung hat hierzu strenge Maßstäbe entwickelt. Anerkannte Härtegründe sind insbesondere:
Schwerwiegende Gewalt: Körperliche oder psychische Misshandlungen durch den anderen Ehegatten, vor allem wenn eine Schutzwürdigkeit des antragstellenden Ehegatten oder gemeinsamer Kinder besteht.
Schwerer Treuebruch mit besonderen Umständen: Nicht jede Untreue reicht aus. Es müssen besondere demütigende oder verletzende Umstände hinzukommen, die das Festhalten an der Ehe unzumutbar machen.
Straftaten gegen den Antragsteller: Etwa eine Verurteilung des anderen Ehegatten wegen einer gegen den Antragsteller gerichteten schweren Straftat.
Wichtig zu verstehen: Das bloße beiderseitige Einverständnis zur Scheidung, wirtschaftliche Überlegungen oder auch die Absicht, eine neue Partnerschaft einzugehen, begründen keinen Härtegrund im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB. Die Hürde ist hoch und sie wird von den Familiengerichten konsequent angewendet.
Die einvernehmliche Scheidung nach dem Trennungsjahr: Der Regelfall
Wer keine Härtegründe geltend machen kann, muss das Trennungsjahr abwarten. Aber: Die Zeit lässt sich sinnvoll nutzen. Denn die einvernehmliche Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres ist die schnellste, günstigste und am wenigsten belastende Form der Eheauflösung, wenn beide Partner gut vorbereitet in das Verfahren gehen.
Was macht die einvernehmliche Scheidung aus?
Bei der einvernehmlichen Scheidung sind sich beide Ehegatten einig, dass die Ehe gescheitert ist, und stimmen dem Scheidungsantrag zu. Das Gericht prüft in diesem Fall nicht, ob die Ehe tatsächlich zerrüttet ist, die einjährige Trennung gilt als ausreichendes Indiz. Streitige Scheidungsfolgen, also offene Fragen zu Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich, können das Verfahren erheblich verlängern und verteuern.
Was muss vorab geklärt sein?
Für eine reibungslose einvernehmliche Scheidung empfiehlt es sich, während des Trennungsjahres folgende Punkte zu klären:
Kindesunterhalt und Sorgerecht: Für minderjährige Kinder müssen Regelungen zur elterlichen Sorge und zum Unterhalt getroffen werden. Das Familiengericht prüft im Scheidungsverfahren, ob eine Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl entspricht.
Ehegattenunterhalt: Besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt? Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe? Idealerweise einigen sich beide Partner hierüber schriftlich.
Zugewinnausgleich: Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, steht dem wirtschaftlich schwächeren Partner unter Umständen ein Ausgleichsanspruch zu.
Hausrat und Ehewohnung: Wer bleibt, wer zieht aus, was gehört wem?
Versorgungsausgleich: Der Versorgungsausgleich wird im Regelfall vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt. Bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren findet er jedoch nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Er kann zudem unter bestimmten Voraussetzungen durch notarielle oder gerichtliche Vereinbarung ausgeschlossen oder abgeändert werden.
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Typische Fallkonstellationen
„Wir sind uns einig – können wir sofort?"
Nein, nicht ohne Weiteres. Auch vollständige Einigkeit beider Partner ersetzt das Trennungsjahr nicht. Einzige Ausnahme: Ein anerkannter Härtegrund nach § 1565 Abs. 2 BGB liegt vor. Wer die Wartezeit umgehen möchte, ohne einen solchen Grund vorweisen zu können, wird vor Gericht keinen Erfolg haben.
„Wir streiten uns – wie lange dauert das dann?"
Bei streitiger Scheidung, also wenn ein Partner der Scheidung nicht zustimmt und keine dreijährige Trennung vorliegt, muss das Scheitern der Ehe gerichtlich festgestellt werden. Das ist aufwändiger, teurer und zeitraubender. Beim Vorliegen einer dreijährigen Trennung wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet, sodass eine Zustimmung des anderen Ehegatten nicht erforderlich ist.
„Wir haben Kinder – ändert das etwas?"
Kinder verändern die Scheidungsvoraussetzungen selbst nicht. Wohl aber die Komplexität der Scheidungsfolgen: Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt sind Themen, die sorgfältig geregelt sein müssen. Eine einvernehmliche Lösung, die dem Kindeswohl entspricht, ist dabei immer die beste Option.
„Mein Partner möchte keine Scheidung."
Wenn ein Ehegatte der Scheidung widerspricht, ist eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich. Nach dreijährigem Getrenntleben kann die Scheidung jedoch auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten durchgesetzt werden.
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Praktische Tipps für Paare, die sich scheiden lassen möchten
1. Datum der Trennung dokumentieren: Das genaue Trennungsdatum ist entscheidend, da es den Beginn des Trennungsjahres markiert. Halten Sie es schriftlich fest, etwa per Brief oder E-Mail an den Partner.
2. Finanzen frühzeitig trennen: Gemeinsame Konten, laufende Verträge, Vollmachten, je früher die finanziellen Verflechtungen gelöst werden, desto unkomplizierter verläuft die Scheidung.
3. Scheidungsfolgenvereinbarung erwägen: Eine notarielle oder gerichtlich protokollierte Scheidungsfolgenvereinbarung kann Unterhalt, Zugewinnausgleich und andere Folgethemen verbindlich regeln und das Verfahren erheblich beschleunigen.
4. Anwaltspflicht beachten: Im Scheidungsverfahren besteht vor dem Familiengericht Anwaltspflicht. Mindestens ein Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein. Der andere kann zustimmen, ohne eigenen Anwalt, aber nur wenn er keine eigenen Anträge stellt.
5. Versorgungsausgleich prüfen: Dieser wird in der Regel automatisch durchgeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er ausgeschlossen oder modifiziert werden, etwa bei kurzer Ehedauer oder im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
6. Frühzeitig rechtliche Beratung einholen: Wer die Rahmenbedingungen kennt, trifft bessere Entscheidungen, auch im Hinblick auf Unterhalt und Vermögensaufteilung. Eine frühzeitige Beratung spart oft Zeit, Geld und Nerven.
Checkliste: Vorbereitung auf die einvernehmliche Scheidung
- Trennungsdatum schriftlich festhalten
- Räumliche Trennung sicherstellen oder Getrenntleben in der Wohnung klar dokumentieren
- Gemeinsame Konten und Vollmachten regeln
- Einigung über Kindesunterhalt und Sorgerecht anstreben
- Ansprüche auf Ehegattenunterhalt klären
- Zugewinnausgleich berechnen lassen
- Versorgungsausgleich prüfen
- Scheidungsfolgenvereinbarung erwägen (ggf. notariell)
- Anwaltliche Beratung rechtzeitig einholen
- Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres stellen
Handlungsempfehlung
Eine einvernehmliche Scheidung ohne Trennungsjahr ist im deutschen Recht die Ausnahme und diese Ausnahme ist eng. Wer keinen anerkannten Härtegrund nach § 1565 Abs. 2 BGB vorweisen kann, muss ein Jahr warten. Doch diese Zeit muss keine verlorene Zeit sein: Wer das Trennungsjahr nutzt, um alle Scheidungsfolgen einvernehmlich zu regeln, kann danach schnell, kostengünstig und belastungsarm geschieden werden.
Bei Scharffetter & Blanke begleiten wir Sie durch diesen Prozess, empathisch, klar und lösungsorientiert. Wenn Sie Fragen zu Ihrer konkreten Situation haben, sprechen Sie uns gerne an. Die Ersteinschätzung ist kostenlos.
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Häufig gestellte Fragen
Nein, nicht ohne das Vorliegen eines Härtegrundes nach § 1565 Abs. 2 BGB. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzt das Trennungsjahr nicht. Sie ist jedoch Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres.
Anerkannte Härtegründe sind insbesondere schwerwiegende Gewalt in der Ehe, gravierende Straftaten gegen den antragstellenden Ehegatten oder besonders demütigende Umstände eines Treuebruchs. Die bloße Einigkeit beider Partner reicht nicht aus.
Nicht zwingend, aber empfehlenswert. Nach § 1567 BGB kann Getrenntleben auch innerhalb derselben Wohnung vorliegen, wenn keine gemeinsame Lebensführung mehr besteht. In der Praxis ist dies schwer nachzuweisen und birgt Risiken im Verfahren.
Mindestens ein Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein. Wer selbst keine eigenen Anträge stellt, kann dem Scheidungsantrag des anderen ohne eigenen Anwalt zustimmen. Für alle Folgefragen ist eine eigene rechtliche Beratung jedoch dringend empfehlenswert.
Die Kosten hängen vom Verfahrenswert ab, der sich unter anderem nach dem gemeinsamen Nettoeinkommen berechnet. Eine einvernehmliche Scheidung ohne offene Streitpunkte ist deutlich günstiger als eine streitige. Sprechen Sie uns an, wir erläutern Ihnen die Kostensituation transparent.
Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt. Bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren findet er jedoch nur auf Antrag eines Ehegatten statt; ansonsten kann er bei einvernehmlichem Ausschluss entfallen oder modifiziert werden.
Ja. Eine einvernehmliche Scheidungsfolgenvereinbarung, in der Unterhalt, Zugewinnausgleich und andere Fragen geregelt werden, ist möglich und sinnvoll. Je nach Inhalt ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Bei der einvernehmlichen Scheidung stimmt der andere Ehegatte dem Antrag zu, das Verfahren ist kürzer, kostengünstiger und weniger belastend. Bei der streitigen Scheidung verweigert ein Partner die Zustimmung, was das Verfahren verlängert. Nach dreijähriger Trennung ist die Zustimmung nicht mehr erforderlich.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne offene Folgesachen dauert das Verfahren nach Antragstellung in der Regel wenige Monate, abhängig von der Auslastung des zuständigen Familiengerichts.
Ja. Das Trennungsjahr gilt unabhängig von der Ehedauer. Allerdings kann bei einer Ehedauer von unter drei Jahren der Versorgungsausgleich auf Antrag ausgeschlossen werden, sofern dies unbillig wäre.

