Gibt es im Straßenverkehr keine Vorfahrtsregelung, orientieren sich Autofahrer zumeist am Grundsatz „rechts vor links“.
Auf Parkplätzen ohne ausgewiesene Vorfahrtsregelung gilt aber üblicherweise kein „rechts vor links“ – das ist nun erstmals höchstrichterlich geklärt. Der Sicherheit sei eher Rechnung getragen, wenn die Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich über die Vorfahrt verständigen müssten, entschied der BGH.
Aufhänger der Entscheidung waren zwei Autofahrer aus Lübeck, die auf einem Baumarktparkplatz im Kreuzungsbereich von zwei Fahrgassen kollidiert waren. Sie hatten sich wegen eines parkenden Sattelzuges nicht rechtzeitig sehen können. Der klagende Autofahrer kam dabei von rechts und meinte, dass er deshalb nicht für den Schaden hafte.
Die Vorinstanzen hatten sich für eine Haftungsquote von 70 zu 30 zugunsten des klagenden Fahrers entschieden. Bei dieser Entscheidung spielte jedoch nicht ein möglicher Verstoß gegen die Regelung „An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt“ eine Rolle, sondern der beklagte Fahrer sei in der unübersichtlichen Situation einfach zu schnell unterwegs gewesen. Auf die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ kam es den Gerichten also nicht an.
Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Berufungsgerichts. Zwar sei die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich auch auf privaten Parkplätzen anwendbar, wenn diese wie hier für die Allgemeinheit zugänglich gemacht worden seien. Eine Anwendung der „Rechts-vor-links“-Regelung ob unmittelbar oder mittelbar über die gesetzlich geregelte allgemeine Rücksichtnahmepflicht komme aber nicht in Betracht, da es sich bei den Fahrgassen auf dem Parkplatz nicht um eine „Kreuzung“ im Sinne der StVO handele. Eine Kreuzung liege nur vor, wenn „zwei Straßen“ sich schnitten.
Viele Autofahrer würden allerdings trotz der Entscheidung auch in Zukunft davon ausgehen, dass auch auf Parkplätzen die Regel „rechts vor links“ gilt. Es müsse daher immer damit gerechnet werden, dass sich ein von rechts kommender Fahrer – irrig – für vorfahrtberechtigt hält. Das sei aber kein Grund, den von rechts Kommenden zu privilegieren.