FamilienrechtRA Elisa ChiappettaAblauf einer einvernehmlichen Scheidung in Deutschland: Schritt für Schritt erklärt

26. Februar 2026

Das Wichtigste im Überblick:

Eine einvernehmliche Scheidung setzt zwingend das abgelaufene Trennungsjahr voraus. Selbst wenn beide Partner die Scheidung wünschen, gibt es keine Abkürzung.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung benötigt nur ein Ehepartner einen Anwalt; der andere kann der Scheidung ohne eigene Anwaltsvertretung zustimmen.
Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt und ist ein häufiger Grund für Verzögerungen im Scheidungsverfahren.

Die einvernehmliche Scheidung als schonendster Weg

Eine Ehe zu beenden ist selten eine einfache Entscheidung. Wenn sich beide Partner jedoch einig sind, dass der gemeinsame Lebensweg endet, gibt es in Deutschland eine Möglichkeit, diesen Prozess so geordnet, schnell und kostenschonend wie möglich zu gestalten: die einvernehmliche Scheidung. Sie unterscheidet sich fundamental von der streitigen Scheidung, bei der über Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögensaufteilung vor Gericht gestritten wird. Die einvernehmliche Scheidung setzt dagegen voraus, dass beide Ehepartner die Auflösung der Ehe wollen und die wesentlichen Folgesachen geregelt oder zumindest nicht streitig sind.

Dieser Artikel erklärt verständlich und vollständig, welche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie das Verfahren abläuft, welche Kosten entstehen und welche Punkte frühzeitig geregelt werden sollten.

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Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Rechtlich betrachtet liegt eine einvernehmliche Scheidung vor, wenn die Ehe nach § 1566 Abs. 1 BGB als gescheitert gilt, weil die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Das deutsche Scheidungsrecht folgt dem sogenannten Zerrüttungsprinzip nach § 1565 BGB. Eine Ehe wird nicht wegen Verschuldens geschieden, es kommt allein darauf an, dass die eheliche Lebensgemeinschaft gescheitert ist und nicht wiederhergestellt werden kann.

Gegenüber der streitigen Scheidung bietet die einvernehmliche Variante erhebliche Vorteile: Das Verfahren ist kürzer, kostengünstiger und emotional deutlich weniger belastend, auch für gemeinsame Kinder. Statt jahrelanger Auseinandersetzungen vor Gericht können Familien einen Neuanfang auf geordneter Grundlage gestalten.

Rechtliche Grundlagen

Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen zur einvernehmlichen Scheidung finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

§ 1565 BGB regelt die grundlegende Voraussetzung: Das Scheitern der Ehe. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird.

§ 1566 Abs. 1 BGB stellt klar, dass das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt.

§ 1567 BGB definiert das Getrenntleben: Es liegt vor, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte diese erkennbar nicht wiederherstellen will.

§ 1564 BGB regelt, dass die Ehe nur durch richterlichen Beschluss aufgelöst werden kann, eine Scheidung durch bloße Einigung der Parteien ist in Deutschland nicht möglich.

Das Verfahrensrecht der Scheidung ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. § 114 FamFG schreibt den Anwaltszwang für den Antragsteller fest.

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Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung

Das Trennungsjahr nach § 1566 BGB

Die wichtigste und in der Praxis häufig unterschätzte Voraussetzung ist das vollständig abgelaufene Trennungsjahr. Auch wenn beide Ehepartner absolut einig sind und die Scheidung einvernehmlich wünschen, kann der Scheidungsantrag vor Ablauf dieses Jahres in der Regel nicht erfolgreich gestellt werden. Das Trennungsjahr soll sicherstellen, dass die Entscheidung zur Scheidung wohlüberlegt ist und nicht im Affekt getroffen wird.

Das Trennungsjahr beginnt mit dem Tag, an dem ein Ehegatte dem anderen klar und unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen will, und entsprechend handelt. Getrenntleben bedeutet dabei nicht zwingend, dass man in unterschiedliche Wohnungen zieht. Auch eine Trennung innerhalb derselben Wohnung, mit getrennten Zimmern, getrennter Haushaltsführung, keinen gemeinsamen Mahlzeiten und keiner gegenseitigen Versorgung, kann das Trennungsjahr in Gang setzen. Entscheidend ist die faktische Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Kurze Versöhnungsversuche von bis zu drei Monaten unterbrechen das Trennungsjahr nicht. Dauert ein Versöhnungsversuch länger, beginnt die Frist grundsätzlich von vorn zu laufen.

Die Ausnahme, die sogenannte Härteklausel nach § 1565 Abs. 2 BGB, ermöglicht eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. In der Praxis sind die Hürden hierfür sehr hoch; typische Fälle sind schwere häusliche Gewalt oder besonders gravierende persönliche Konflikte.

Einigkeit über die Scheidung

Beide Ehegatten müssen die Auflösung der Ehe wollen. Es ist nicht erforderlich, dass beide den Antrag stellen. Es genügt, wenn einer der Ehegatten über seinen Anwalt den Scheidungsantrag stellt und der andere, auch ohne eigenen Anwalt, dem Antrag zustimmt. Widerspricht der andere Ehegatte der Scheidung, ist eine einvernehmliche Scheidung nicht mehr möglich; es käme dann zu einem streitigen Verfahren.

Einigkeit über Folgesachen

Es ist rechtlich nicht zwingend, dass sich beide Ehegatten vor der Scheidung über alle Folgesachen einigen. Das Gericht scheidet die Ehe auch dann, wenn offene Fragen wie der Zugewinnausgleich oder nachehelicher Unterhalt noch nicht abschließend geregelt sind. Allerdings sind nicht geregelte Folgesachen oft der Ausgangspunkt für spätere Streitigkeiten. Für ein reibungsloses Verfahren ist es empfehlenswert, zentrale Fragen vorab zu klären.

Der Ablauf der einvernehmlichen Scheidung – Schritt für Schritt

Schritt 1: Trennung und Beginn des Trennungsjahres

Der erste formale Schritt ist die tatsächliche Trennung. Der Zeitpunkt der Trennung sollte möglichst genau datiert werden, denn er ist später im Scheidungsantrag anzugeben und entscheidend für die Berechnung des Trennungsjahres sowie für finanzielle Fragen wie den Zugewinnausgleich. Es ist ratsam, den Trennungszeitpunkt schriftlich festzuhalten, etwa durch eine kurze E-Mail oder einen Brief an den anderen Ehepartner.

Während des Trennungsjahres sollten bereits wichtige Vorbereitungen getroffen werden: Relevante Unterlagen zusammenstellen, Rentenverlauf überprüfen und bei Bedarf mit einem Anwalt klären, welche finanziellen Ansprüche bestehen.

Schritt 2: Anwalt beauftragen und Scheidungsfolgen klären

Spätestens kurz vor Ablauf des Trennungsjahres sollte mindestens einer der Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragen. Der Anwaltszwang gilt in Deutschland gemäß § 114 FamFG für die Antragstellung. Der andere Ehegatte kann der anderen Partei zur Scheidung auch ohne eigenen Anwalt zustimmen, soweit er keine weitergehenden Anträge stellt. Das spart Kosten, bedeutet aber auch, dass er sich bei dieser Partei keine individuelle rechtliche Beratung holen kann.

Bei größerem Vermögen, gemeinsamen Immobilien oder komplexeren finanziellen Verhältnissen empfiehlt es sich ausdrücklich, dass beide Ehepartner jeweils einen eigenen Anwalt beauftragen, um sicherzustellen, dass keine Ansprüche unbedacht aufgegeben werden.

In dieser Phase sollten folgende Folgesachen besprochen und möglichst geregelt werden: Ehegattenunterhalt nach der Scheidung, Trennungsunterhalt während des laufenden Verfahrens, Sorgerecht und Umgangsrecht bei gemeinsamen minderjährigen Kindern, Kindesunterhalt, Aufteilung der Ehewohnung und des gemeinsamen Hausrats sowie der Zugewinnausgleich.
Wenn die Ehepartner über diese Punkte eine verbindliche Einigung erzielen wollen, empfiehlt sich der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Schritt 3: Die Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag, den Ehepartner vor oder während des Scheidungsverfahrens schließen können, um die Folgen der Scheidung einvernehmlich und verbindlich zu regeln. Sie kann Regelungen zum Zugewinnausgleich, zum nachehelichen Unterhalt, zum Versorgungsausgleich, zur Ehewohnung und zur Aufteilung gemeinsamer Verbindlichkeiten enthalten. Für Regelungen zum Versorgungsausgleich ist eine notarielle Beurkundung nach § 7 VersAusglG zwingend erforderlich; bei Grundstücksübertragungen folgt die Beurkundungspflicht zivilrechtlich aus § 311b BGB.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung hat den großen Vorteil, dass sie Streitigkeiten nach der Scheidung verhindert, das Verfahren deutlich beschleunigt und Kosten spart. Wichtig: Wer eine solche Vereinbarung unterzeichnet, sollte sie vorher durch einen eigenen Anwalt prüfen lassen, denn nach Unterzeichnung sind Änderungen kaum noch möglich.

Schritt 4: Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht

Sobald das Trennungsjahr abgelaufen oder dessen Ablauf naht, bereitet der Anwalt den Scheidungsantrag vor und reicht ihn beim zuständigen Familiengericht ein. Dies ist in der Regel das Amtsgericht am letzten gemeinsamen Wohnort oder am Wohnort des Kindes.

Der Scheidungsantrag muss nach § 133 FamFG bestimmte Angaben enthalten: die Personalien beider Ehepartner, das genaue Datum der Trennung, Angaben zu gemeinsamen minderjährigen Kindern sowie Erklärungen zu Sorgerecht, Umgang, Unterhalt und der Ehewohnung. Fehlen wesentliche Angaben, kann es zu Verzögerungen kommen.

Mit der Antragstellung wird zunächst ein Gerichtskostenvorschuss fällig, den der Antragsteller vorab leisten muss. Das Gericht leitet den Antrag dann an den anderen Ehepartner weiter, der zur Stellungnahme aufgefordert wird.

Schritt 5: Der Versorgungsausgleich

In fast jedem Scheidungsverfahren ist der Versorgungsausgleich ein wesentlicher Bestandteil und häufig der Hauptgrund für Verzögerungen. Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch, also auch ohne gesonderten Antrag der Parteien, sofern die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat.

Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung aller während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Grundlage ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das seit dem 1. September 2009 gilt. Das Prinzip der Halbteilung gilt dabei für alle Formen der Altersversorgung, gesetzliche Rente, betriebliche Altersversorgung und private Rentenversicherungen.

Um den Versorgungsausgleich durchführen zu können, fordert das Familiengericht von allen relevanten Versorgungsträgern Auskünfte über die während der Ehezeit erworbenen Anrechte an. Dieser Vorgang nimmt je nach Anzahl der Versorgungsträger und der Vollständigkeit der Rentenverläufe mehrere Monate in Anspruch. Bestehen Lücken im Rentenkonto, etwa wegen ungeklärter Zeiten, kann das Verfahren weiter verzögert werden. Es empfiehlt sich daher, bereits während des Trennungsjahres den eigenen Rentenverlauf zu überprüfen und etwaige Lücken zu klären.

Sofern die Ehepartner den Versorgungsausgleich durch eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen haben, entfällt dieser Schritt und das Verfahren kann erheblich schneller abgeschlossen werden.

Schritt 6: Scheidungstermin vor Gericht

Sobald alle Unterlagen vorliegen und der Versorgungsausgleich geprüft ist, bestimmt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Beide Ehepartner müssen grundsätzlich persönlich vor Gericht erscheinen. Ausnahmen sind in besonderen Fällen möglich, bedürfen aber einer gesonderten Genehmigung.

Der Scheidungstermin bei einer einvernehmlichen Scheidung ist in der Regel kurz und unkompliziert. Der Familienrichter prüft die Identität der Parteien und stellt die gesetzlich vorgeschriebenen Fragen zum Trennungszeitpunkt und zur Zerrüttung der Ehe. Beide Ehegatten müssen bestätigen, dass sie seit dem angegebenen Zeitpunkt getrennt leben und die Ehe nicht wiederhergestellt werden soll. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, verkündet der Richter den Scheidungsbeschluss.

Schritt 7: Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses

Mit der Verkündung des Scheidungsbeschlusses ist die Ehe formal noch nicht rechtskräftig beendet. Beide Ehegatten erhalten den Scheidungsbeschluss schriftlich zugestellt. Ab Zustellung haben beide Parteien einen Monat Zeit, Rechtsmittel einzulegen. Erhebt keine der Parteien Beschwerde, wird der Scheidungsbeschluss nach Ablauf dieser Frist rechtskräftig und die Ehe ist damit rechtlich beendet. Erst ab diesem Zeitpunkt ist eine Wiederheirat möglich.

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Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?

Die Dauer eines einvernehmlichen Scheidungsverfahrens hängt vor allem davon ab, ob ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss. Ist dies der Fall, dauert das Verfahren nach Antragstellung in der Regel zwischen vier und zwölf Monaten, je nach Auslastung des Gerichts und Vollständigkeit der Auskünfte der Versorgungsträger.

Wird der Versorgungsausgleich durch eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam ausgeschlossen, kann das Verfahren auf drei bis vier Monate nach Antragstellung verkürzt werden.

Ein wichtiger Tipp: Der Scheidungsantrag kann bereits zwei bis drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. So kann das Gericht in dieser Zeit die Versorgungsausgleichsauskünfte einholen, sodass unmittelbar nach Ablauf des Trennungsjahres verhandelt werden kann.

Im Vergleich dazu kann eine streitige Scheidung, bei der über Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Sorgerecht gestritten wird, leicht ein bis mehrere Jahre dauern.

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Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen. Beide richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert, der nach § 43 FamGKG auf der Grundlage des dreifachen Monatsnettoeinkommens beider Ehegatten sowie des vorhandenen Vermögens berechnet wird.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung benötigt nur ein Ehepartner zwingend einen Anwalt, das reduziert die Kosten erheblich im Vergleich zur streitigen Scheidung, bei der beide Parteien anwaltlich vertreten sein müssen. Die Gerichtskosten werden zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Als grobe Orientierung gilt: Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 3.000 Euro monatlich bewegen sich die Gesamtkosten für eine einvernehmliche Scheidung ohne Vermögen erfahrungsgemäß im mittleren vierstelligen Bereich. Mit steigendem Einkommen und Vermögen erhöhen sich die Kosten entsprechend. Genaue Zahlen hängen immer vom konkreten Einzelfall ab.

Wer die Kosten der Scheidung nicht aus eigenen Mitteln tragen kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht beantragen.

Der Versorgungsausgleich im Detail

Der Versorgungsausgleich ist für viele Ehepaare das komplexeste Thema im Scheidungsverfahren und wird oft unterschätzt. Er regelt die Aufteilung aller in der Ehezeit erworbenen Altersversorgungsanrechte beider Ehegatten. Das Prinzip dahinter ist das der Halbteilung: Was während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet wurde, auch wenn ein Partner etwa wegen Kindererziehung weniger oder gar nicht erwerbstätig war, soll gerecht aufgeteilt werden.

Das Gericht führt den Versorgungsausgleich grundsätzlich von Amts wegen durch. Dabei werden alle relevanten Versorgungsträger, Deutsche Rentenversicherung, Betriebsrenten, private Rentenversicherungen, angeschrieben und um Auskunft über die in der Ehezeit erworbenen Anrechte gebeten. Diese Auskünfte werden dann gegeneinander aufgerechnet, und der Ausgleich erfolgt durch sogenannte interne Teilung: Jeder Ehegatte erhält direkt bei den Versorgungsträgern einen eigenen Anspruch eingeräumt.

Die Ehepartner können den Versorgungsausgleich durch notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ganz oder teilweise ausschließen, etwa wenn beide über ausreichende eigene Altersversorgung verfügen oder wenn andere Ausgleichsleistungen vereinbart werden. Wer auf den Versorgungsausgleich verzichten möchte, sollte dies sorgfältig abwägen und sich anwaltlich beraten lassen, da er ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge ist.

Der Zugewinnausgleich

Neben dem Versorgungsausgleich kann bei der Scheidung auch ein Zugewinnausgleich eine Rolle spielen. Dieser regelt die Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögenszuwachses. Wer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, was der Fall ist, wenn kein Ehevertrag mit abweichender Regelung geschlossen wurde, hat bei Scheidung grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich.

Anders als beim Versorgungsausgleich führt das Gericht den Zugewinnausgleich nicht von Amts wegen durch. Er muss ausdrücklich beantragt werden. Wird er nicht im Scheidungsverfahren geltend gemacht, kann der Anspruch noch bis zu drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung verlangt werden.

Für Ehepaare, die Klarheit über die Vermögensverhältnisse wünschen und spätere Streitigkeiten vermeiden wollen, empfiehlt sich die Regelung des Zugewinnausgleichs bereits im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Vorteile einer Mediation bei der einvernehmlichen Scheidung

Wer sich frühzeitig auf eine einvernehmliche Lösung einstellen möchte, kann die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen. Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, bei dem beide Parteien mit Unterstützung eines neutralen Dritten eigenständig Lösungen für offene Fragen erarbeiten. Ergebnisse aus der Mediation können anschließend in eine Scheidungsfolgenvereinbarung überführt und rechtlich verbindlich gemacht werden.

Mediation eignet sich besonders, wenn es noch Gesprächsbedarf gibt, etwa zu Fragen des Sorgerechts, des Unterhalts oder der Haushaltsaufteilung. Sie ist keine Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung, kann aber dazu beitragen, dass die Einigung auf einer stabilen und von beiden Seiten akzeptierten Grundlage beruht.

Typische Fallkonstellationen mit Lösungsansätzen

Konstellation 1 – Kein gemeinsames Vermögen, keine Kinder: Dieses ist die einfachste Form der einvernehmlichen Scheidung. Nach Ablauf des Trennungsjahres reicht ein Ehepartner über seinen Anwalt den Scheidungsantrag ein; der andere stimmt zu. Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich durch, sofern nicht ausgeschlossen. In der Regel ist das Verfahren nach vier bis sechs Monaten abgeschlossen.

Konstellation 2 – Gemeinsame Kinder: Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern muss der Scheidungsantrag Angaben zum Sorgerecht und Unterhalt enthalten. Das Sorgerecht verbleibt nach einer Scheidung grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinsam (§ 1687 BGB), sofern kein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt. Streitigkeiten über das Umgangsrecht können das Verfahren erheblich verlängern, eine frühzeitige einvernehmliche Regelung ist daher dringend empfehlenswert.

Konstellation 3 – Gemeinsame Immobilie: Eine gemeinsam erworbene Immobilie ist regelmäßig der größte Streitpunkt bei Scheidungen. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs oder durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann geregelt werden, ob ein Ehegatte das Haus oder die Wohnung übernimmt (gegen Ausgleichszahlung) oder ob die Immobilie verkauft und der Erlös geteilt wird. Eine klare vertragliche Regelung vor der Scheidung verhindert jahrelange Auseinandersetzungen.

Konstellation 4 – Unterschiedliche Einkommensverhältnisse: Wenn ein Ehegatte während der Ehe seinen Beruf aufgegeben hat, um Kinder zu betreuen oder den Haushalt zu führen, können erhebliche Einkommensunterschiede entstehen sein. In solchen Fällen sollte der nacheheliche Unterhalt sorgfältig geprüft werden. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den eigenen Einkommens- und Erwerbsmöglichkeiten beider Ehegatten.

Praktische Tipps für eine reibungslose einvernehmliche Scheidung

Dokumentieren Sie den Trennungszeitpunkt. Halten Sie den Beginn des Trennungsjahres schriftlich fest. Dies dient als Nachweis im Scheidungsverfahren und ist Ausgangspunkt für die Berechnung des Zugewinns.

Prüfen Sie Ihren Rentenverlauf frühzeitig. Lücken oder ungeklärte Zeiten im Rentenversicherungskonto können das Scheidungsverfahren erheblich verzögern. Eine frühzeitige Klärung beim Rentenversicherungsträger erspart später Wartezeiten.

Stellen Sie Unterlagen zusammen. Zu den wichtigen Unterlagen gehören: Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, aktuelle Einkommensnachweise und Steuerbescheide, Nachweise über vorhandenes Vermögen und Schulden sowie Informationen zu bestehenden Altersversorgungsanrechten.

Regeln Sie offene Punkte vor dem Verfahren. Was außergerichtlich geregelt wird, muss nicht vom Gericht entschieden werden. Das spart Zeit, Kosten und Nerven. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist das geeignete Instrument dafür.

Lassen Sie sich nicht zu einer übereilten Einigung drängen. Gerade wenn finanziell viel auf dem Spiel steht, sollten beide Parteien ihre Ansprüche durch einen eigenen Anwalt prüfen lassen. Was einmal vereinbart ist, lässt sich später kaum noch korrigieren.

Checkliste für die einvernehmliche Scheidung

  • Trennungszeitpunkt schriftlich festhalten und dokumentieren
  • Prüfen: Sind die Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung erfüllt?
  • Rentenverlauf überprüfen und Lücken schließen
  • Alle erforderlichen Unterlagen zusammenstellen
  • Offene Scheidungsfolgen klären: Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn, Wohnung
  • Bei Bedarf: Scheidungsfolgenvereinbarung (ggf. notariell) abschließen
  • Mindestens einen Rechtsanwalt beauftragen
  • Scheidungsantrag rechtzeitig einreichen (ggf. 2–3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres)
  • Gerichtskostenvorschuss leisten
  • Persönlich zum Scheidungstermin erscheinen
  • Nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses: Rechtsmittelfrist abwarten (1 Monat)

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Handlungsempfehlung

Eine einvernehmliche Scheidung ist der schonendste Weg, eine Ehe rechtlich zu beenden. Sie spart Zeit, Geld und vor allem emotionale Energie – nicht zuletzt für Kinder, die eine Trennung der Eltern ohnehin als belastend erleben. Wer sich frühzeitig informiert, offene Punkte einvernehmlich klärt und sich professionell begleiten lässt, kann diesen schwierigen Lebensabschnitt geordnet abschließen und einen Neuanfang gestalten.

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Elisa Chiappetta

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Häufig gestellte Fragen

Was genau ist eine einvernehmliche Scheidung?

Eine einvernehmliche Scheidung liegt vor, wenn beide Ehepartner die Auflösung der Ehe wollen und über die wesentlichen Scheidungsfolgen keine streitigen Punkte bestehen, die vor Gericht ausgetragen werden müssten. Das Scheitern der Ehe wird nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt.

Brauchen beide Ehepartner einen Anwalt?

Nein. Der Anwaltszwang gilt nur für den antragstellenden Ehegatten. Der andere Ehegatte benötigt für die bloße Zustimmung zur Scheidung keinen eigenen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Nur wenn er eigene Anträge stellt (z.B. zu Folgesachen), ist anwaltliche Vertretung erforderlich. Bei größerem Vermögen oder komplexeren Verhältnissen empfiehlt es sich jedoch, dass beide Seiten jeweils einen eigenen Anwalt beauftragen.

Kann man das Trennungsjahr umgehen?

Grundsätzlich nein. Das Trennungsjahr ist eine zwingende Voraussetzung für jede Scheidung in Deutschland. Eine Ausnahme gilt nur in engen Härtefällen nach § 1565 Abs. 2 BGB, etwa bei schwerer häuslicher Gewalt. Die Hürden hierfür sind in der Praxis sehr hoch.

Was passiert, wenn sich die Ehepartner während des Trennungsjahres kurz versöhnen?

Kurze Versöhnungsversuche von bis zu drei Monaten unterbrechen das Trennungsjahr nicht. Dauert die Versöhnung länger, beginnt das Trennungsjahr von vorn zu laufen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Muss man sich über alle Scheidungsfolgen einigen, bevor die Ehe geschieden werden kann?

Nein. Eine vollständige Einigung über alle Folgesachen ist keine zwingende Voraussetzung für die Scheidung. Das Familiengericht kann die Ehe auch bei offenen Fragen scheiden. Ungeklärte Punkte können jedoch Ausgangspunkt späterer Streitigkeiten sein.

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung und wann brauche ich sie?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag, in dem Ehepartner die Folgen ihrer Scheidung einvernehmlich regeln, Zugewinnausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Wohnung etc. Sie ist keine Pflicht, aber sinnvoll, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und das Verfahren zu beschleunigen.

Was ist der Versorgungsausgleich und warum verzögert er die Scheidung?

Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung aller in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Das Familiengericht führt ihn von Amts wegen durch und muss hierfür Auskünfte von allen Versorgungsträgern einholen. Dieser Prozess dauert mehrere Monate und ist der häufigste Grund für Verzögerungen in einvernehmlichen Scheidungsverfahren.

Wie kann man den Versorgungsausgleich vermeiden?

Der Versorgungsausgleich kann durch eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Dies ist möglich, wenn beide Ehegatten über ausreichende eigene Altersversorgung verfügen oder wenn andere Ausgleichsleistungen vereinbart werden. Ein solcher Ausschluss sollte sorgfältig abgewogen und anwaltlich begleitet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt?

Trennungsunterhalt wird während des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt (§ 1361 BGB). Nachehelicher Unterhalt gilt nach der Scheidung und ist an strengere Voraussetzungen geknüpft (§§ 1569 ff. BGB). Er setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, etwa wegen Kinderbetreuung, Krankheit oder aus Altersgründen.

Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung nach Einreichung des Antrags?

Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs sind vier bis zwölf Monate nach Antragstellung realistisch. Ohne Versorgungsausgleich kann das Verfahren auf drei bis vier Monate verkürzt werden. Hinzu kommt die einmonatige Rechtsmittelfrist nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses, bis die Scheidung rechtskräftig wird.

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